Angemessene Beteiligung und transparente Information der Bürgerschaft an Milliarden-Nachbewilligung zur Bewältigung der Corona-Krise sicherstellen

Die Bewältigung der Corona-Krise erfordert ohne Frage eine Ausweitung der Ausgabeermächtigungen im Haushalt der Stadt sowie die Notwendigkeit, zügig den finanziellen Handlungsspielraum zu erweitern. Dennoch ist die vorgelegte Drucksache haushaltsrechtlich äußerst problematisch. Obwohl der Senat die Mehrbedarfe zu einem wesentlichen Teil bereits genau zuordnen kann beziehungsweise bereits sogar entsprechende Beschlüsse gefasst hat, werden die Haushaltsmittel nicht sachgerecht den Einzelplänen (zum Beispiel Wirtschaft, Kultur, Gesundheit) oder dem HGV-Verlustausgleich zugeordnet, sondern lediglich in einer zentralen Position in den zentralen Ansätzen des Haushalts eingestellt. Damit wird das Budgetrecht des Parlaments ausgehebelt. Eine solche Vorgehensweise hatte auch der Rechnungshof bereits in seinem Jahresbericht 2018 bemängelt.

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Tilgungsvorgabe für COVID-19-Kreditaufnahme präzisieren

Mit der Drs. 22/42 wird die Bürgerschaft feststellen, dass die COVID-19-Pandemie eine außergewöhnliche Notsituation im Sinne des Artikels 72 Absatz 3 der Hamburgischen Verfassung darstellt. Zur Deckung des damit verbundenen kurzfristigen erheblichen finanziellen Mehrbedarfs für den Hamburger Haushalt kann damit von den Vorgaben der Schuldenbremse abgewichen werden. Artikel 72 Absatz 3 sieht dabei vor, dass die auf dieser Basis aufgenommenen Kredite mit einer Tilgungsregelung versehen werden und „binnen eines angemessenen Zeitraums“ zurückzuführen sind.

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